Neue Biozid-Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft
Verordnung betrifft auch mit Holzschutzmittel behandeltes Holz
Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, tritt zum 1. September die Biozid-Verordnung (BPR) (EU) Nr. 528/2012 EU weit in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Biozid Produkte Richtlinie (BPD).
Der Hauptzweck der BPR Verordnung betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, auch von Holzschutzmitteln. Sie enthält aber auch erstmals Regelungen für das Inverkehrbringen von behandelten Waren und deren Etikettierung.
Nach Artikel 58 (2) der BPR darf behandeltes Holz nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle im verwendeten Holzschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe den Anforderungen der BPR entsprechen.
Wir bestätigen hiermit, dass Holz, das mit Holzschutzmitteln der Dr. Wolman GmbH behandelt wurde, nach Art. 58 (2) in Verkehr gebracht werden darf.
Zur Frage, ob behandeltes Holz nach Art. 58 der BPR zu etikettieren ist, gab es auf EU-Ebene eine intensiv geführte Diskussion.
Die Position der Holzschutzindustrie, wonach behandeltes Holz zwar gegen holzzerstörende Organismen geschützt ist, aber selbst keine bioziden Eigenschaften aufweist, wurde nicht in den EU- Leitfaden vom Juli 2013 übernommen.
Auch wenn dieser Leitfaden nicht den Status einer formalen gesetzlich bindenden Entscheidung besitzt, sollte er als Grundlage fu?r die Interpretation des Art. 58 der BPR dienen.
Aus diesem Grund wird ab dem 1. September 2013 eine Etikettierung von behandeltem Holz empfohlen. Hersteller, die behandeltes Holz erstmalig in Verkehr bringen, müssen festlegen,
Sehr oft wird die erforderliche Information über die Gebrauchsanweisung weitergegeben, die auch als Etikettierung der Verpackung verwendet werden kann. Ein Beispiel geben die beiliegenden Verwendungshinweise für Wolmanit® CX behandeltes Holz.
Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und hinreichend dauerhaft sein. Die Information soll in der Sprache des Landes erfolgen, in der das behandelte Holz erstmals in Verkehr gebracht wird.
Bereits verwendete Etikettierungen (z.B. CE Kennzeichnung) können verwendet werden, müssen aber ggfs. entsprechend modifiziert werden, um den Anforderungen des art. 58 der BPR zu entsprechen.
Die neue Etikettierungsvorschrift gilt nicht für behandelte Hölzer, die bereits vor dem 1. September 2013 in Verkehr gebracht waren.
Behandeltes Holz, das in die EU importiert wird, darf nur noch Wirkstoffe enthalten, die nach BPR zulässig sind, und muss auch entsprechend Art. 58 der BPR etikettiert werden.
Auf Antrag eines Verbrauchers sind diesem vom Lieferant des behandelten Holzes binnen 45 Tagen kostenlos Informationen zur Behandlung des Holzes zur Verfügung zu stellen.
Als Anlage erhalten Sie Artikel 58 als Auszug aus der BPR (EU) Nr. 528/2012
Den vollständigen Text der Biozid-Verordnung finden sie über den folgenden Link:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528
August 2013
Etikettierungsbeispiel nach BPR Art. 58:
Verwendungshinweise fu?r Wolmanit® CX behandeltes Holz
® eingetragenes Warenzeichen der Dr.Wolman GmbH, www.wolman.de
dimplex Garten GmbH
Hohe Kamp 46
D-33175 Bad Lippspringe