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BIOZID VERORDNUNG

WOLMAN-INFORMATION

Neue Biozid-Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft

Verordnung betrifft auch mit Holzschutzmittel behandeltes Holz

  • Die Biozid-Verordnung tritt am 1. September 2013 EU-weit in Kraft
  • Die Etikettierung des behandelten Holzes enthält die Bezeichnung aller Wirkstoffe, die zugesicherte Holzschutzwirkung und maßgebliche Angaben zum Gebrauch des behandelten Holzes
  • Die Etikettierung ist auf dem behandelten Holz oder, wenn aufgrund der Größe oder der Funktion des behandelten Holzes erforderlich, auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht
  • Die gesetzliche Verpflichtung fu?r die Bereitstellung der Information liegt bei der Person, die fu?r das erstmalige Inverkehrbringen des behandelten Holzes verantwortlich ist
  • Verbrauchern sind auf Anfrage binnen 45 Tagen Informationen zur Behandlung des Holzes kostenlos zur Verfügung zu stellen
 

Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, tritt zum 1. September die Biozid-Verordnung (BPR) (EU) Nr. 528/2012 EU weit in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Biozid Produkte Richtlinie (BPD).
Der Hauptzweck der BPR Verordnung betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, auch von Holzschutzmitteln. Sie enthält aber auch erstmals Regelungen für das Inverkehrbringen von behandelten Waren und deren Etikettierung.

Nach Artikel 58 (2) der BPR darf behandeltes Holz nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle im verwendeten Holzschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe den Anforderungen der BPR entsprechen.
Wir bestätigen hiermit, dass Holz, das mit Holzschutzmitteln der Dr. Wolman GmbH behandelt wurde, nach Art. 58 (2) in Verkehr gebracht werden darf.

Zur Frage, ob behandeltes Holz nach Art. 58 der BPR zu etikettieren ist, gab es auf EU-Ebene eine intensiv geführte Diskussion.

Die Position der Holzschutzindustrie, wonach behandeltes Holz zwar gegen holzzerstörende Organismen geschützt ist, aber selbst keine bioziden Eigenschaften aufweist, wurde nicht in den EU- Leitfaden vom Juli 2013 übernommen.

Auch wenn dieser Leitfaden nicht den Status einer formalen gesetzlich bindenden Entscheidung besitzt, sollte er als Grundlage fu?r die Interpretation des Art. 58 der BPR dienen.
Aus diesem Grund wird ab dem 1. September 2013 eine Etikettierung von behandeltem Holz empfohlen. Hersteller, die behandeltes Holz erstmalig in Verkehr bringen, müssen festlegen,

  • ob sie das Etikett am behandelten Holz selbst anbringen oder
  • ob aufgrund der Größe oder der Funktion des behandelten Holzes die erforderliche Information auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht wird.
 

Sehr oft wird die erforderliche Information über die Gebrauchsanweisung weitergegeben, die auch als Etikettierung der Verpackung verwendet werden kann. Ein Beispiel geben die beiliegenden Verwendungshinweise für Wolmanit® CX behandeltes Holz.

Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und hinreichend dauerhaft sein. Die Information soll in der Sprache des Landes erfolgen, in der das behandelte Holz erstmals in Verkehr gebracht wird.
Bereits verwendete Etikettierungen (z.B. CE Kennzeichnung) können verwendet werden, müssen aber ggfs. entsprechend modifiziert werden, um den Anforderungen des art. 58 der BPR zu entsprechen.
Die neue Etikettierungsvorschrift gilt nicht für behandelte Hölzer, die bereits vor dem 1. September 2013 in Verkehr gebracht waren.

Behandeltes Holz, das in die EU importiert wird, darf nur noch Wirkstoffe enthalten, die nach BPR zulässig sind, und muss auch entsprechend Art. 58 der BPR etikettiert werden.

Auf Antrag eines Verbrauchers sind diesem vom Lieferant des behandelten Holzes binnen 45 Tagen kostenlos Informationen zur Behandlung des Holzes zur Verfügung zu stellen.

Als Anlage erhalten Sie Artikel 58 als Auszug aus der BPR (EU) Nr. 528/2012
Den vollständigen Text der Biozid-Verordnung finden sie über den folgenden Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528

August 2013

 

Etikettierungsbeispiel nach BPR Art. 58:

Verwendungshinweise fu?r Wolmanit® CX behandeltes Holz

  • Wolmanit® CX behandeltes Holz enthält Kupferhydroxidkarbonat, Kupfer-HDO und Borsäure zum vorbeugenden Schutz gegen holzzerstörende Pilze und Insekten
  • Zur Anwendung im Freien mit und ohne Erdkontakt (Gebrauchsklassen 3 und 4 nach DIN EN 335)
  • Wolmanit® CX behandeltes Holz nur in Bereichen ohne direkten Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln verwenden.
  • Bei der Bearbeitung des behandelten Holzes (Sägen oder Schleifen) sind die gesetzlichen Grenzwerte fu?r Holzstaub einzuhalten (siehe auch TRGS 553 „Holzstaub“ )

 

® eingetragenes Warenzeichen der Dr.Wolman GmbH, www.wolman.de